__, am 30. Mai 2022 (Postaufgabe: 30. Mai 2022) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragten: 1. Die Verfügung vom 16. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft der Kantons Bern, Region Oberland, über die Nichtanhandnahme (O 22 1999) sei aufzuheben. 2. Gegen den Beschuldigten sei betreffend den Vorfall vom 27. Dezember 2021 ein Vorverfahren / ein Untersuchungsverfahren nach Art. 299 ff. StPO wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB einzuleiten.