1. 1.1 Am 16. Mai 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren O 22 1999 gegen A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhoben die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 30. Mai 2022 (Postaufgabe: 30. Mai 2022) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragten: