Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 241 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ gesetzlich v.d. D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 16. Mai 2022 (O 22 1999) Erwägungen: 1. 1.1 Am 16. Mai 2022 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren O 22 1999 gegen A.________ wegen fahrlässi- ger Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) nicht an die Hand. Dagegen erhoben die gesetzlichen Vertreter des Beschwer- deführers, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 30. Mai 2022 (Postauf- gabe: 30. Mai 2022) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und beantragten: 1. Die Verfügung vom 16. Mai 2022 der Staatsanwaltschaft der Kantons Bern, Region Oberland, über die Nichtanhandnahme (O 22 1999) sei aufzuheben. 2. Gegen den Beschuldigten sei betreffend den Vorfall vom 27. Dezember 2021 ein Vorverfahren / ein Untersuchungsverfahren nach Art. 299 ff. StPO wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 StGB einzuleiten. 3. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, sei anzuweisen, folgende Beweis- massnahmen durchzuführen: a. Einvernahme des Beschuldigten als beschuldigte Person; b. Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson; c. Einvernahme von G.________ als Auskunftsperson; d. Einvernahme von H.________ als Auskunftsperson; e. Einvernahme von C.________ als Auskunftsperson; f. Einvernahme von I.________ als Zeugin; g. Einvernahme von J.________ als Zeuge; h. Einholen eines Gutachtens über die Fragen, ob die Hündin O.________ des Beschuldigten bereits vorgängig Menschen angegriffen hatte, ob O.________ zu einem aggressiven Verhal- ten neigt und ob der Beschuldigte ein solches Verhalten durch die Fütterung von O.________ (in Anwesenheit eines zweiten Hundes sowie eines Kindes) geschürt haben könnte; i. Einholen eines Amtsberichts des zuständigen Veterinäramts, über allfällig bekannte Beissvor- fälle der Hunde O.________ und P.________ sowie anderer Hunde mit Beteiligung des Be- schuldigten oder Frau F.________, geb. 17.11.1977. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern. 1.2 Im anschliessend mit Verfügung vom 3. Juni 2022 eröffneten Beschwerdeverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 10. Juni 2022 die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. 1.3 Der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, beantragte nach ein- maliger Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde sowie der darin gestellten Beweisanträge, soweit darauf einzutreten sei. 1.4 Nachdem die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. Juli 2022 mitgeteilt hatte, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde, reichte Für- sprecher B.________ seine Kostennote ein. 2 1.5 Der Beschwerdeführer machte am 12. Juli 2022 von seinem Replikrecht Gebrauch, bestätigte die gestellten Anträge und stellte in Aussicht, dass auf entsprechende Auf- forderung hin eine Kostennote eingereicht werde. 1.6 Weitere Eingaben gingen nicht ein. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahme unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2022 reichte der Beschuldigte folgende Noven ein: • Bericht des K.________ (Amtsstelle) vom 18. Januar 2022 (Beilage 2); • Verlauf des Whatsapp-Chats mit D.________ (nachfolgend: Mutter) vom 27. und 28. Dezember 2021 (Beilage 3). Zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht über volle Kognition verfügt, sind Noven im Beschwerdeverfahren zulässig (Ur- teile des Bundesgerichts 1B_507/2020 vom 8. Februar 2021 E. 3.3.1; 1B_258/2017 vom 2. März 2018; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). 4. Gegenstand des Strafverfahrens bildet der Vorfall vom 27. Dezember 2021 im Berg- haus L.________ (Örtlichkeit), anlässlich dessen der damals siebenjährige Be- schwerdeführer vom Hund O.________ (heller Hund der Rasse Hovavart) des Be- schuldigten gebissen und ein Teil seiner linken Ohrmuschel abgetrennt wurde. Der diesbezügliche Anzeigerapport vom 22. Februar 2022 ging am 1. März 2022 mitsamt Beilagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Betreffend die Verletzung des Beschwer- deführers geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass das Ohr gemäss ersten Infor- mationen im Kinderspital in Bern wieder angenäht werden konnte. Über die effekti- ven Verletzungen und mögliche Einschränkungen konnten demgegenüber noch keine genaueren Angaben gemacht werden. Zwecks Einholung von Arztberichten entbanden die Eltern des Beschwerdeführers die Ärzte jedoch vom Arztgeheimnis. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschuldigte und die Mutter des Beschwerde- führers am 27. Dezember 2021 bereits handschriftlich und die beiden Auskunftsper- sonen (nachfolgend auch als Zeugen bezeichnet) I.________ und J.________ noch selben Tags telefonisch einvernommen worden waren. Nachdem ihm am 10. März 2022 durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden war, reichte Rechtsanwalt E.________ am 22. März 2022 Fotoaufnahmen der Verletzung des Beschwerdeführers zu den Akten. Weiter wurde die Edition der entsprechenden 3 Spital- und Arzt- sowie Einsatzberichte beantragt. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Operation im Kinderspital Bern nicht erfolgreich gewesen sei und das an- genähte Ohr am 30. Dezember 2021 wieder habe entfernt werden müssen. In der Folge ersuchte die Staatsanwaltschaft die Kinderklinik des Universitätsspitals Bern am 24. März 2022 um Zustellung eines Arztberichts betreffend den Beschwerdefüh- rer bzw. um Beantwortung von Fragen. Nach Erhalt der vorhandenen ärztlichen Do- kumente sowie weiterer Unterlagen des Beschwerdeführers verfügte die Staatsan- waltschaft am 16. Mai 2022 die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen fahrläs- siger Körperverletzung. 5. 5.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Strafanzeigen und Polizeiberichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, können der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überwie- sen werden (Art. 309 Abs. 2 StPO). Demgegenüber kann die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft gewisse Abklärungen vor- nehmen. Insbesondere kann sie der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlun- gen Weisungen und Aufträge erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwaltschaft von der beschul- digten Person eine einfache Stellungnahme verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Anders als das Beiziehen von Akten (Art. 194 StPO) oder das Abklären der persönlichen Verhältnisse (Art. 195 Abs. 2 StPO), ist das Einholen von amtlichen Berichten und Arztzeugnissen gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO nach der Kon- zeption des Gesetzgebers vor der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsan- waltschaft grundsätzlich zulässig (vgl. Beschlüsse des Obergerichtes des Kantons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016 E. 3.3; BK 14 156 vom 10. November 2014 E. 5). Demgegenüber sind Untersuchungshandlungen erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens durchzuführen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorge- nommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). 5.2 Wie erwähnt (E. 4), holte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. März 2022 bei der Kinderklinik des Universitätsspitals Bern einen Arztbericht betreffend den Be- 4 schwerdeführer ein. In Anbetracht dessen, dass die Staatsanwaltschaft mit Schrei- ben vom 24. März 2022 gegenüber der Kinderklinik des Universitätsspitals Bern kommunizierte, dass sie eine Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverlet- zung, evtl. schwere Körperverletzung gegen den Beschuldigten führe und um Beant- wortung diverser eigens formulierter Fragen ersuchte, ist vorliegend von einer Un- tersuchungshandlung und damit einer faktischen Eröffnung des Strafverfahrens aus- zugehen. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass bei Ereignissen mit schwer- wiegenderen Folgen, insbesondere wenn – wie vorliegend – eine schwere Körper- verletzung im Raum steht, ohnehin ein Strafverfahren zu eröffnen wäre (LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO; 3. Aufl. 2020, Rz. 3 zu Art. 310 StPO namentlich mit Verweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.5). 5.3 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwalt- schaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es zufolge eines Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfah- renseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Ent- sprechendes muss auch vorliegend gelten. 5.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). 5.5 Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2021 vom 15. August 2022 E. 2.2.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1 und 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Er kann im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bun- desgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Okto- ber 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinweisen). 5 5.6 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend ma- chen. Im Rahmen seiner Replik konnte er zudem zu den Vorbringen des Beschul- digten und den vom Beschuldigten neu eingereichten Unterlagen Stellung nehmen. Abgesehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher ver- zichtet werden. Zumal auch die Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren bereits Stellung genommen hat und sich die Rügen des Beschwerdeführers als be- rechtigt erweisen (E. 8), würde dies lediglich einen formalen Leerlauf bedeuten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gehörsverletzung jedoch im Dispositiv festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). Da die Beschwerde gutgeheissen wird (E. 8), erübrigt sich im vorliegenden Fall eine entsprechende Kostenausscheidung. 6. 6.1 In der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fasste die Staatsanwaltschaft zunächst die Aussagen des Beschuldigten, der Mutter des Beschwerdeführers und der beiden Auskunftspersonen zusammen. Zudem gab sie die vom Polizisten M.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten hinsicht- lich der Hündin O.________ angestellten Beobachtungen sowie die medizinischen Befunde wieder. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen erachtete sie den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der beschuldigte A.________ befand sich mit seinen beiden Hunden im Bergrestaurant auf dem L.________ (Örtlichkeit). Der dunkle Hund, P.________, befand sich bei der Tischecke, der helle Hund, O.________, war unter dem Tisch angeleint und befand sich hinter den Beinen von A.________. C.________ streichelte den neben dem Tisch am Boden liegenden dunklen Hund intensiv, dies mit Einwilligung von A.________. Unbemerkt von allen anwesenden Per- sonen begab sich C.________ unter den Tisch, wo er von O.________ gebissen wurde, dabei verlor C.________ einen grossen Teil der linken Ohrmuschel. Dieser Sachverhalt decke sich insbesondere mit der Schilderung der Mutter des Be- schwerdeführers, welche ausdrücklich festgehalten habe, dass sie den Jungen nicht habe sehen können, als die Hunde gebellt hätten und er geschrien habe, da er unter dem Tisch gewesen sei. Sowohl der Beschuldigte als auch die beiden Auskunftsper- sonen hätten bestätigt, dass sich O.________ beim Unfallereignis unter dem Tisch befunden habe. In rechtlicher Hinsicht führt die Staatsanwaltschaft an, dass mangels erkennbaren vorsätzlichen Handelns und angesichts der Schwere der Verletzung und der Beeinträchtigung des Aussehens des Beschwerdeführers durch die abge- trennte Ohrmuschel eine fahrlässige schwere Körperverletzung in Betracht zu ziehen sei. Entsprechend werde vorausgesetzt, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht herbeigeführt habe. Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflicht- verletzung sei neben der Vermeidbarkeit die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Als Massstab der Sorgfaltspflicht seien die in Art. 5 des bernischen Hundegesetzes 6 (BSG 916.31) statuierten Regeln für Hundehalter heranzuziehen. Diese habe der Beschuldigte mehr als eingehalten, zumal er seine Hunde auch im öffentlichen Selbstbedienungsrestaurant angeleint gehabt habe. Da das Geschehene für den Be- schuldigten so oder anders nicht vorhersehbar gewesen sei, könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer den dunkeln Hund P.________ (auch «Q.________»; nach- folgend: P.________) im Einverständnis des Beschuldigten ("This dog is ok" und Verweis auf P.________) gestreichelt habe oder der Beschuldigte – wie die Mutter des Beschwerdeführers angegeben habe – nicht einmal «guten Tag» gesagt habe. Werde auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt, habe dieser nicht damit rech- nen müssen, dass ein immerhin 7-jähriges Kind, das sich erkundigt habe, ob es den bei der Tischecke liegenden Hund streicheln könne, auf einmal ungefragt unter den Tisch kriechen und den dort stillliegenden Hund streicheln würde, worauf es gebis- sen werde. Würde demgegenüber auf die Version der Mutter abgestellt, wäre es ihrerseits angezeigt gewesen, das Kind beim Streicheln eines fremden Hundes zu beaufsichtigen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer P.________ nicht nur kurz gestreichelt habe. Auch wenn die zeitlichen Angaben der befragten Personen zur Dauer des Streichelns von P.________ auseinandergingen (1-5 Minuten), müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer P.________ intensiv ge- streichelt habe. Dabei sei er offensichtlich von niemandem beobachtet oder beauf- sichtigt worden, sodass er unter den Tisch habe gelangen können, wo er von O.________ gebissen worden sei. Mangels Vorhersehbarkeit sei daher keine Sorg- faltspflichtverletzung des Beschuldigten erkennbar. Zudem sei auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte O.________ besser hätte beaufsichtigen können, zumal diese während des gesamten Vorfalls an ihrem Platz unter dem Tisch geblieben sei. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz «in dubio pro duriore» verletzt und darüber hinaus den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, was letztlich eine Rechtsverweigerung darstelle. Der Sachverhalt sei insofern unklar, als noch diverse Fragen offen seien, die für die rechtliche Würdigung relevant seien und deshalb vor einer Nichtanhandnahme hätten geklärt werden müssen. So habe der Beschuldigte selbst angedeutet, eine Gefahrensituation erkannt und sich dazu veranlasst gesehen zu haben, O.________ mit seinen Beinen gegenüber dem Jun- gen abzuschirmen. Hinzu komme, dass die Aussage der Mutter, wonach der Be- schuldigte den beiden Hunden «Gudeli» gegeben habe, ignoriert worden sei. Zumal durch die Fütterung der Hunde in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Rudel- situation, also eine Situation mit erhöhtem Gefahrenpotential, geschaffen worden sein, hätte dieser Aussage nachgegangen werden müssen. Weiter gehe aus dem Anzeigerapport hervor, dass es sich dem Beschuldigten zufolge beim fraglichen Vor- fall um den ersten gehandelt habe. Was aus dem handschriftlichen Einvernahme- protokoll jedoch nicht hervor gehe. Da vorgängige Beissvorfälle für die Beurteilung, ob ein späterer Beissvorfall voraussehbar gewesen sei, relevant seien, wäre ein Be- richt des zuständigen Veterinäramts über allfällig bekannte Beissvorfälle mit O.________ (und P.________) einzuholen gewesen. Zudem wäre zu prüfen gewe- sen, ob der Beschuldigte oder seine Frau (Halterin von O.________) bereits in an- dere Beissvorfälle involviert gewesen seien. Hinzu komme, dass nicht überprüft wor- den sei, ob O.________ zu aggressivem Verhalten neige. Die diesbezügliche unge- 7 nügende Überprüfung beschränke sich auf die Feststellung von M.________. Ent- sprechend wäre ein Fachgutachten einzuholen gewesen. Weiter bestünden Indizien dafür, dass der Beschuldigte um das Aggressionspotential von O.________ gewusst haben könnte. Zum einen habe der Beschuldigte auf Frage des Beschwerdeführers bloss gesagt «This dog is ok» und dabei auf P.________ gezeigt. Zum anderen habe er den Aussagen der Mutter zufolge gegenüber deren Mann verlauten lassen, dass der Hund gegenüber Menschen nicht gut gesinnt sei. Nichtsdestotrotz habe der Be- schuldigte nicht interveniert, sondern sei unaufmerksam gewesen. Was das Recht- liche anbelange, stelle die Staatsanwaltschaft zu hohe Anforderungen an die Vor- aussehbarkeit des Erfolgs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedürfe es keiner klaren Vorstellung des Ablaufs. Weiter sei zu beachten, dass sich die Recht- sprechung angesichts des Gefährdungspotentials von Hunden im Allgemeinen bei Hundehaltern für ein hohes Mass an Sorgfalt ausspreche. Bei Kindern müsse (grundsätzlich) erwartet werden, dass sie sich unerwartet und falsch verhielten, wo- durch eine erhöhte Sorgfaltspflicht angezeigt sei. 6.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, vom Beschuldigten, der Mutter des Be- schwerdeführers und den beiden Zeugen werde übereinstimmend geschildert, dass sich der Beschuldigte mit den beiden Hunden im Bergrestaurant auf dem L.________ (Örtlichkeit) befunden habe. Der dunkle Hund P.________ habe sich an der Tischecke befunden, der helle Hund O.________ sei unter dem Tisch angeleint gewesen und habe sich hinter den Beinen des Beschuldigten befunden. Der Beschwerdeführer habe den neben dem Tisch am Boden liegenden dunklen Hund intensiv gestreichelt. Von allen anwesenden Personen unbemerkt, habe er sich unter den Tisch begeben, wo er von O.________ gebissen worden sei, wobei er einen grossen Teil der linken Ohrmuschel verloren habe. Unterschiedlich bzw. nicht von allen geschildert würden demgegenüber die Umstände, ob der Beschuldigte den Hunden «Gudeli» gegeben und ob er auf die Frage des Beschwerdeführers, ob er den Hund streicheln könne, etwas erwidert habe. Diese Fragen könnten jedoch of- fenbleiben. Der Beschuldigte habe die Hündin O.________ bewusst unter dem Tisch platziert, damit sie ihre Ruhe habe. Zusätzlich habe er sie an seinem Stuhl angeleint und mit seinen Beinen abgeschirmt. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte O.________ während der Zeit, als der Beschwerdeführer P.________ gestreichelt habe, ein «Gudeli» gegeben habe oder nicht, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverlet- zung angelastet werden. So habe er einerseits nicht damit rechnen müssen, dass ein 7-jähriger Junge unter den Tisch krieche und den dort stillliegenden und von den Beinen des Beschuldigten abgeschirmten Hund streicheln wolle, worauf er gebissen werde. Andererseits sei offensichtlich, dass eine kurze Unaufmerksamkeit bei der auszuübenden Kontrolle über den Hund alleine keine Sorgfaltspflichtverletzung dar- zustellen vermöge. Beim Umgang mit Hunden bleibe immer ein gewisses Restrisiko. Ein solches könne auch bei günstigen Umständen nie ganz ausgeschlossen werden. Immerhin habe auch die Mutter des Beschwerdeführers unmittelbar neben ihm ge- standen, womit sie ihn ohne Weiteres hätte davon abhalten können und müssen, unter einen fremden Tisch zu kriechen. Werde auf die Aussagen der Mutter abge- stellt, hätte der Beschuldigte nichts gesagt, nicht einmal guten Tag, womit eine Be- aufsichtigung des Kindes beim Streicheln eines fremden Hundes umso mehr ange- 8 zeigt gewesen wäre. Im Übrigen sei der vorliegende Fall nicht mit den vom Be- schwerdeführer angerufenen Fällen vergleichbar, zumal letztere Fälle beträfen, bei denen die Hunde bereits vorgängig durch Bissvorfälle aufgefallen und/oder unbeauf- sichtigt gelassen worden seien. Vorliegend habe es sich dem Beschuldigten zufolge um den ersten Vorfall gehandelt. Zudem habe der Beschuldigte auch gemäss J.________ alles Nötige getan. 6.4 Der Beschuldigte bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt; der Beschwerdeführer reichere den Sachverhalt indes unzulässiger- weise mit Mutmassungen an. Richtig sei, dass der Beschuldigte O.________ links neben sich unter dem Tisch platziert habe, damit sie Ruhe habe und nicht von Ski- schuhen getroffen werde. P.________ habe er rechts neben sich in den Durchgang an der Tischecke platziert. Der Beschuldigte habe auf dem Stuhl zwischen den Hun- den Platz genommen. Beide Hunde seien von Anfang an dicht angeleint gewesen. O.________ sei vom Schlittenfahren müde, aber nicht gereizt gewesen. Schon bevor der Beschwerdeführer erschienen sei, habe der Beschuldigte die Hunde mit seinen Beinen «abgeschirmt». Er sei daher zu keinem Zeitpunkt durch ein «Abschirmen» abgelenkt gewesen. Auch habe keine Gefahrensituation bestanden, die es zu ent- schärfen gegolten hätte. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, der Beschuldigte habe die Hunde gefüttert, sei festzuhalten, dass er den beiden Hunden je ein Tro- ckenleckerli gegeben habe, als sie Platz genommen hätten. Als der Junge gekom- men sei, seien die «Gudeli» längst verschlungen gewesen. Weiter bestehe kein An- lass dazu, das Aggressionspotential O.________s durch ein Fachgutachten ab- klären zu lassen. Wie aus dem Bericht des R.________ (Amtsstelle) hervorgehe, verfüge sie über einen tadellosen Leumund. Das Amt habe auch keine Auflagen an- geordnet. Hinzu komme, dass weder der Beschuldigte noch seine Frau je einen (Biss-)Vorfall durch O.________ oder P.________ hätten verantworten müssen. Vorliegend sei erst etwas passiert, nachdem der Junge wider Erwarten, ohne Vor- ankündigung und ohne Erlaubnis des Beschuldigten zu O.________ unter den Tisch gekrochen sei. Dass O.________ gebissen habe, sei als Reflexhandlung zu deuten. Mit Verweis auf den eingereichten WhatsApp-Chat sei sodann anzumerken, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers über einen Hund verfügten und entspre- chend um die (potentielle) Gefährlichkeit von Hunden wüssten oder wissen müssten. Die Präsenz der Eltern werde vom Beschwerdeführer komplett ausgeblendet. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung komme der Mutter gegenüber ihrem unmündi- gen Kind eine Aufsichtspflicht zu; mithin hätte die zugegen gewesene Mutter inter- venieren müssen. Diese habe jedoch zugelassen, dass ihr Sohn P.________ ge- streichelt habe, obwohl der Beschuldigte – angeblich – nicht einmal «Guten Tag» gesagt habe. Ob er die Mutter begrüsst habe oder nicht, spiele letztlich aber keine Rolle, da er so oder anders nicht habe voraussehen können, dass das Kind nebst P.________ auch die unter dem Tisch liegende O.________ streicheln würde. Zu- dem hätte der Beschwerdeführer dem Beschuldigten zufolge altermässig in der Lage sein müssen, dessen Anweisung «this dog only» zu verstehen. Ferner habe er dar- auf vertrauen dürfen, dass die Mutter ihrer Aufsichtspflicht nachkomme. Auch habe nicht verlangt werden können, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer perma- nent beaufsichtige. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern ein Unterbinden der 9 exzessiven Streicheleinheit oder evtl. bereits das Unterlassen der Fütterung den Ta- terfolg hätte verhindern können. Im Übrigen sei der vorliegende Fall nicht mit den vom Beschwerdeführer angeführten vergleichbar, zumal die Anforderungen an die gebotene Sorgfalt des Tierhalters je nach Art des Tieres und dessen spezifischen Eigenschaften unterschiedlich seien. 6.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Replik erneut auf die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers aufmerksam, wonach der Beschuldigte nach dem Vorfall zum Vater des Beschwerdeführers gesagt habe, dass der blonde Hund gegenüber Men- schen nicht gut gesinnt sei. Auch wenn aus dem Bericht des R.________(Amtsstelle) hervorgehe, dass noch kein Beissvorfall verzeichnet sei, sei angesichts der genann- ten Erklärung des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Hundebesitzer um die Gefährlichkeit O.________s gewusst hätten. Es sei daher ein Beweisverfahren durchzuführen und ein Gutachten einzuholen. Weiter sei unklar, wie genau die Hunde und der Beschuldigte, insbesondere dessen Beine, positioniert gewesen seien. Klar erscheine einzig, dass der Beschuldigte das Gefühl gehabt habe, O.________ abschirmen zu müssen. Ob er dies getan habe und weshalb er sich dazu veranlasst gesehen habe, sei weiter abzuklären. Angesichts der tatnahen Aus- sage der Mutter sei zudem zu überprüfen, ob und wann der Beschuldigte den Hun- den «Gudeli» gegeben habe. Soweit der Beschuldigte vorbringe, die Eltern des Jun- gen seien ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen, handle es sich um eine Frage der rechtlichen Würdigung, welche der richterlichen Rechtsanwendung vorbehalten sei. Ferner sei davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er O.________ unter dem Tisch platziert habe, damit sie nicht von Skischuhen ge- troffen werde, eine Schutzbehauptung darstelle. So sei P.________ den Skischuhen genau gleich ausgesetzt gewesen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die auf der Stellungnahme der Frau des Beschuldigten basierenden Feststellungen des R.________(Amtsstelle) teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des Beschul- digten stehen. 7. 7.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Die- ser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf resp. dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen über einen gewissen Ermessenspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2 und 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrschein- licher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 10 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts Anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Beantwortung der Frage, wann eine Einstellung erfolgen darf, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 29 vom 11. August 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vor- wurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 7.2 Gemäss Art. 125 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) wird be- straft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Fahr- lässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eine fahrlässige Körperverletzung kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben began- gen werden (vgl. Art. 11 StGB). Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Hand- lung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.4). 7.3 Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Um- stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 140 II 7 E. 3.4 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaf- tung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehens- abläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Da- nach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 138 IV 57 E. 4.1.3; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Um- stände wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Ma- terial- oder Konstruktionsfehler als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin 11 nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle ande- ren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drängen (135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.2). Das Verhalten eines Drit- ten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn die Zusatzursa- che derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass da- mit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 4.2.2; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2). Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflicht- gemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Steht die Frage nach einer Sorgfaltspflichtverletzung durch Unterlassen im Raum, ist der hypothetische Kausa- lverlauf zu untersuchen und zu prüfen, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; E. 2.4; 6B_1209/2020 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.3). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 140 II 7 E. 3.4 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_366/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 2.5; 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.2.1). 7.4 Im vorliegenden Fall richtet sich das Mass der gebotenen Sorgfalt in erster Linie nach der eidgenössischen Tierschutzverordnung (SR 455.1; TSchV) und – wie von der Staatsanwaltschaft angeführt – dem bernischen Hundegesetz. Art. 77 TSchV hält fest, dass der Hundehalter Vorkehrungen zu treffen hat, damit der Hund Mensch und Tiere nicht gefährdet. Entsprechendes ergibt sich auch aus Art. 5 Abs. 1 des berni- schen Hundegesetzes. Gemäss Art. 5 Abs. 2 des bernischen Hundegesetzes dürfen Hunde im öffentlichen Raum nicht unbeabsichtigt laufen gelassen werden und sind jederzeit unter Kontrolle zu halten. Eine Leinenpflicht besteht gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a bis e des bernischen Hundegesetzes beim Fehlen anderer wirksamer Kon- trollmöglichkeiten, auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffent- lichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und Haltestellen, beim Betreten von Weiden, auf denen sich Nutztiere aufhalten, sowie im Einzelfall auf Anordnung hin. Eine Maul- korbpflicht besteht, wenn der Hund bissig ist oder im Einzelfall auf Anordnung hin (Art. 7 Abs. 2 des bernischen Hundegesetzes). 7.5 Das Vorliegen einer gesetzlichen Vorschrift schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Ge- fahrensatz gestützt werden kann. So begründet einerseits nicht jeder Verstoss ge- gen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhal- tensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorg- faltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten 12 Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch 6B_26/2021 vom 9. März 2022 E. 2.4.3). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Tierhalterhaftung nach Art. 56 OR ist daher bei der Bemessung der Sorgfaltsanfor- derungen auch das bisherige Verhalten des Hundes zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 4A_36/2019 vom E. 5.3.2 mit Hinweisen). 8. 8.1 Wie die Staatsanwaltschaft anführt, kann vorliegend als erstellt erachtet werden, dass sich der Beschuldigte am 27. Dezember 2021 mit seinen beiden Hunden im Bergrestaurant auf dem L.________ (Örtlichkeit) befunden hatte. Weiter sagten der Beschuldigte und die beiden Auskunftspersonen übereinstimmend aus, dass O.________ im Restaurant unter dem Tisch platziert war, während sich P.________ an der Tischecke im Durchgang befunden habe. Etwas Anderes wird auch von der Mutter des Beschwerdeführers nicht behauptet. Unbestritten ist auch, dass der Be- schwerdeführer den Hund P.________ intensiv streichelte und der Beschuldigte da- mit einverstanden war. Weiter kann als erstellt erachtet werden, dass sich der Be- schwerdeführer unter den Tisch begeben hatte, wo er von O.________ gebissen wurde, wobei er einen grossen Teil der linken Ohrmuschel verlor. Eine Rekonstruk- tion derselben war bis dato nicht möglich. Wie sich im Beschwerdeverfahren gezeigt hat, ist schliesslich auch nicht bestritten, dass die Familie des Beschwerdeführers ebenfalls über einen Hund (Labrador) verfügte. 8.2 Dessen ungeachtet, greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte den Taterfolg aufgrund des Verhalten des Beschwerdeführers nicht hätte vorhersehen können, womit von vornherein keine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten erkennbar sei, zu kurz. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vor- bringt, ist der Sachverhalt insofern unklar, als noch verschiedene für die rechtliche Würdigung – namentlich die Prüfung der Voraussehbarkeit – relevante Fragen offen sind. Wie erwähnt (E. 7.5), ist im Umgang mit Hunden für die Bemessung der Sorg- faltspflicht das bisherige Verhalten des jeweiligen Tieres relevant. Auch wenn aus dem Bericht des R.________(Amtsstelle) hervorgeht, dass O.________ noch nie ei- nen Menschen oder ein Tier verletzt oder belästigt haben soll, stellt sich aufgrund der vom Beschuldigten und der Mutter des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Vorfall gemachten Aussagen die Frage, ob der Beschuldigte möglicherweise nicht doch um eine allfällige Gefährlichkeit des Hundes O.________ gewusst haben könnte, was weiter abzuklären ist. Mit dem Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft der Aussage der Mutter, wonach sich der Beschuldigte nach dem Vorfall gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers dahingehend geäussert haben soll, dass der blonde Hund (O.________) gegenüber Menschen nicht gut gesinnt sei, nicht nach- gegangen ist. Auch wenn der Beschuldigte in seiner Stellungnahme bestreitet, eine derartige Äusserung abgegeben zu haben, ist er im Rahmen einer parteiöffentlichen Einvernahme noch einmal damit zu konfrontieren. Ebenfalls gilt es, den Vater des 13 Beschwerdeführers, welcher angeblich unmittelbarer Adressat der Mitteilung war, zu befragen. Weiter geht aus dem handschriftlichen Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 27. Dezember 2021 hervor, dass er O.________ unter dem Tisch platziert habe, damit sie ihre Ruhe habe, und P.________ an der Tischecke platziert wurde. In der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren wird diesbezüglich zur Begründung vorge- bracht, der Beschuldigte habe O.________ unter dem Tisch platziert, damit sie nicht von Skischuhen getroffen werde. Wie dem Beschwerdeführer erschliesst sich auch der Kammer nicht, weshalb es O.________ besonders zu schonen galt, während P.________ den Skischuhen gleichermassen ausgesetzt war. Mithin ist zu überprü- fen, ob und wenn ja weshalb es O.________ besonders zu schützen galt. Anders als die Staatsanwaltschaft annimmt, ist in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung, ob und wenn ja, was genau, der Beschuldigte zum Beschwerdeführer sagte. Ebenfalls von Belang ist, ob das angeblich Gesagte und Gemeinte ("This dog is ok" und Verweis auf P.________) für den Jungen sprachlich, kognitiv und in An- betracht des Geräuschpegels im Selbstbedienungsrestaurant akustisch verständlich war – so habe der Beschuldigte nach Aussage der Mutter nicht einmal «guten Tag» gesagt, während I.________ ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer mitbekommen haben will. Sollte der Beschuldigte dem Jungen tatsächlich bloss erlaubt haben, P.________ zu streicheln, stellte sich die Frage, aus welchem Grund der Junge O.________ nicht streicheln sollte. Gleiches gilt für die Aussage, wonach der Beschuldigte sich dazu veranlasst gesehen haben will, O.________ mit seinen Beinen gegenüber dem Jungen abzuschirmen. Mithin gilt es die Beteiligten auch diesbezüglich (noch einmal) zu befragen. Mit dem Beschwerdeführer ist sodann festzuhalten, dass die Aussage der Mutter, wonach der Beschuldigte den beiden Hunden «Gudeli» gegeben haben soll, als der Beschwerdeführer P.________ gestreichelt hat, nicht überprüft wurde. Auch wenn der Beschuldigte negiert, die Hunde im Beisein des Jungen gefüttert zu haben, ist diese Aussage in Anbetracht des Umstands, dass durch die Fütterung der Hunde in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine Situation mit erhöhtem Gefahrenpotential geschaffen bzw. Letzterer dadurch motiviert worden sein könnte, sich auch O.________ zu nähern, zu überprüfen. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft vor- bringt, dass das angebliche Verfüttern von «Gudeli» nur von der Mutter geschildert worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese näher am Geschehen befunden haben dürfte als I.________ und J.________. Auch dürften letztere anlässlich der telefonischen Einvernahme dazu nicht konkret befragt worden sein. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht nur aussagte, dass die Hunde gefüttert worden seien, sondern auch in welcher Reihenfolge der Beschul- digte den Hunden die «Gudeli» gegeben haben soll («zuerst dem dunklen + dann dem blonden Hund»), was für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht. Mithin ist auch dieser Umstand weiter abzuklären. Schliesslich führt der Beschwerdeführer zutreffend an, dass die Feststellungen im Bericht des R.________(Amtsstelle), gestützt auf die das Amt zum Schluss kam, dass keine Auflagen anzuordnen seien, massgeblich auf der schriftlichen Stellung- 14 nahme der Frau des Beschuldigten beruhen. Wie vom Beschwerdeführer vorge- bracht, weisen genannte Feststellungen diverse Widersprüche zur handschriftlichen Einvernahme des Beschuldigten auf, denen ebenfalls nachzugehen ist. Da der Be- richt keine Informationen darüber enthält, ob der Beschuldigte oder seine Frau be- reits in andere Beissvorfälle (evtl. mit P.________ oder anderen Hunden) involviert waren, gilt es auch dies zu überprüfen. Umgekehrt weist der Beschuldigte zu Recht darauf hin, dass auch die Rolle/das Ver- halten der Eltern, namentlich der Mutter des Beschwerdeführers, genauer abzu- klären ist. 8.3 Die Beschwerdekammer gelangt daher zum Schluss, dass die Nichtanhandnahme bzw. die faktische Einstellung des Verfahrens verfrüht erfolgt. So liegt mindestens zurzeit noch kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor. Vielmehr sind weitere sachdienliche Beweiserhebungen, insbesondere parteiöffentliche Einver- nahmen mit den am Vorfall beteiligten Personen sowie der Frau des Beschuldigten, möglich und zu prüfen. Danach wird zu prüfen sein, ob sich ein Fachgutachten über das Aggressionspotential des Hundes aufdrängt. Nach Vorliegen der entsprechen- den Ermittlungsergebnisse wird die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu befinden haben, ob das Verfahren unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro du- riore» einzustellen oder Anklage zu erheben bzw. ein Strafbefehl auszufällen ist. 9. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 2'000.00 bestimmt. 10.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestim- mung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklägerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Entgegen einer früher geltenden Praxis der Beschwerdekam- mer ist damit auch dem am Beschwerdeverfahren teilnehmenden Beschuldigten eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten, unabhängig von den gestellten Anträgen (Beschluss des Obergerichts BK 21 227 vom 13. Oktober 2021 E. 11.2; in diesem Sinne bereits Beschluss des 15 Obergerichts des Kantons Bern BK 11 11 vom 8. Februar 2011 E. 3). Die Entschä- digungen sind vom Kanton Bern zu entrichten. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikos- tenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 10.3 Rechtsanwalt E.________ macht mit Kostennote vom 23. Dezember 2022 einen Aufwand von CHF 4'223.55 (7.80 Stunden à CHF 300.00 und 9.50 Stunden à CHF 150.00 zzgl. Auslagen von CHF 156.60 und MWST) geltend. Die geltend ge- machte Entschädigung wird als angemessen erachtet. 10.4 Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 5. Juli 2022 einen Aufwand von CHF 5'691.95 (16.90 Stunden à CHF 300.00 zzgl. Auslagen von CHF 215.00 und MWST) geltend. Die geltend gemachte Entschädigung wird als angemessen er- achtet. 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Mai 2022 (O 22 1999) wird aufgehoben und letztere angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'223.55 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 5'691.95 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Amt für Veterinärwesen (per A-Post) - Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (per A-Post) Bern, 13. Januar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 17 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18