10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.