5. 5.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 34 Abs. 2 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). 5.2 Die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädigung. Da Rechtsanwältin B.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird eine Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen der Kammer festgesetzt. Dementsprechend wird Rechtsanwältin B._____