Stets standen pädagogische und spezialpräventive Überlegungen im Vordergrund. Selbst wenn sie aber als Untersuchungshaft qualifiziert würden und eine Anrechnung erfolgte, würde dadurch die Dauer des ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 24 Monaten nach wie vor nicht erreicht. 4.5 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung wegen Überhaft ist demzufolge abzuweisen.