ZSJ als Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft wurde denn auch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Beschwerdekammer BK 20 502 vom 3. Februar 2021). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Arrest und der Sicherungshaft diente damit indirekt auch seiner erzieherischen Betreuung. Es war denn aufgrund des Verhaltens auch nicht immer möglich, innerhalb weniger Wochen eine Anschlusslösung zu finden.