89 und Art. 90 EG ZSJ ebenfalls als Untersuchungshaft anzusehen sind, grundsätzlich offenbleiben. Jedenfalls wird die Massnahme nach Anordnung des Arrests gemäss Art. 89 und der Sicherungshaft gemäss Art. 90 EG ZSJ vorerst und vorübergehend in diesem Rahmen weitergeführt. Art. 90 EG ZSJ als Grundlage für die Anordnung von Sicherungshaft wurde denn auch geschaffen, um eine Unterbringungslücke zu überbrücken, wenn infolge eines Vollzugnotstandes keine geeignete Einrichtung gefunden werden kann (vgl. Beschluss des Beschwerdekammer BK 20 502 vom 3. Februar 2021).