9 bis zu dessen Aufhebung rechtmässig und angezeigt. Die längere Dauer der Schutzmassnahme führt deshalb auch dann zu keinen Entschädigungsansprüchen, wenn die Dauer der Schutzmassnahme zusammen mit der erstandenen Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug den ausgesprochenen Freiheitsentzug von 24 Monaten übersteigt. Dies führt einzig dazu, dass keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist (vgl. Art. 32 Abs. 3 JStG). 4.4 Damit kann die Frage, ob der Arrest und die Sicherungshaft (insgesamt 138 Tage) gemäss Art. 89 und Art.