«Im Falle der Aufhebung wegen Aussichtslosigkeit oder Nichtverlängerung muss jeweils geprüft werden, ob die Dauer der im Zusammenhang mit dieser stationären Massnahme erstandenen Freiheitsentzüge durch die Grundstrafe abgedeckt sind, d.h. anrechenbar sind. Im gegenteiligen Fall muss der ungerechtfertigte Freiheitsentzug, d.h. derjenige, welcher rückblickend durch keinen Hafttitel abgedeckt war, wegen Überhaft entschädigt werden.») nicht einschlägig. Wie in Erwägung 4.3.5 hiervor dargelegt, war der Massnahmenvollzug