StGB im Jugendstrafverfahren keine direkte Geltung beanspruche, nicht gefolgt werden. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Mangels Anwendbarkeit von Art. 62c StGB ist auch die Lehrmeinung von Benjamin F. Brägger und Tanja Zangger (in: Freiheitsentzug in der Schweiz – Handbuch zu grundlegenden Fragen und aktuellen Herausforderungen, 2020, N. 748: