110 Abs. 7 StGB). Damit lässt sich der Massnahmenvollzug vorliegend klar nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft gemäss Art. 110 Abs. 7 StGB subsumieren. Vielmehr entsprach die längere Dauer der Schutzmassnahme dem Sinn und Zweck der Massnahme, war rechtmässig und führt nicht zu Entschädigungsansprüchen des Beschwerdeführers. 4.3.7 Entsprechend kann auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach auf eine echte Gesetzeslücke geschlossen werden müsse, zumal Art. 62c StGB im Jugendstrafverfahren keine direkte Geltung beanspruche, nicht gefolgt werden.