Ihre Verhängung zielt nicht auf einen Schuldausgleich, es werden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt (RIEDO, in: Jugendstrafrecht und Jugendstrafprozessrecht, 2013, S. 94). Dagegen wird als Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB jede Freiheitsentziehung verstanden, die im Verlauf der Strafuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung oder aus anderen Gründen der Sicherheit angeordnet wird (METTLER/SPICHTIN, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 110 Abs. 7 StGB).