Am 1. März 2021 verfügte die Jugendanwaltschaft schliesslich die Aufhebung der stationären Schutzmassnahme. 4.3.6 Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen der Leitung der Jugendanwaltschaft anschliessen, wonach die Jugendanwaltschaft bei der jährlichen Überprüfung die Bestimmungen und Grundsätze gemäss Art. 19 JStG eingehalten habe. Schutzmassnahmen gemäss Jugendstrafgesetz – und damit auch die Unterbringung gemäss Art. 15 JStG – sind schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen. Ihre Verhängung zielt nicht auf einen Schuldausgleich, es werden ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt