Mit Nachentscheid vom 5. Februar 2020 setzte die Jugendanwaltschaft die ausgesprochene Unterbringung ein weiteres Mal fort. Gemäss Erwägungen sei der Beschwerdeführer im April und Mai 2019 vom zuständigen Sozialarbeiter im Gefängnis F.________ besucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich motiviert gezeigt, den integrativen Prozess wieder aufzunehmen. Er habe angegeben, dass er gerne mehr Verantwortung übernehmen und nicht mehr in einer sozialpädagogischen Einrichtung leben wolle. Er habe sich motiviert gezeigt, wieder eine Ausbildung zu beginnen und in einer unbetreuten Wohnform zu leben. Die Jugendanwaltschaft habe daraufhin