O., N. 4 zu Art. 19 JStG). Gemäss Akten erging am 29. August 2017 ein erster Nachentscheid, in welchem der Beschwerdeführer vom Internat D.________ in die Jugendstätte E.________ versetzt wurde. Den Ausführungen im Nachentscheid kann – neben dem schwierigen und konfliktbeladenen Vollzug – entnommen werden, dass der Beschwerdeführer durchaus auch eine gewinnende Seite gezeigt habe. Zudem habe er sich einer Versetzung in die Jugendstätte E.________ nicht widersetzt, auch wenn er lieber in eine Institution im Kanton Bern eingetreten wäre.