Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts muss es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten, dass sie die ins Auge gefassten oder getroffenen Lösungen selbst in Frage stellen, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten. Ziel muss dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, a.a.O., N. 4 zu Art.