32 Abs. 3 JStG). Der Massnahmenvollzug dauerte vorliegend länger als der gleichzeitig angeordnete Freiheitsentzug von 24 Monaten. 4.3.5 Die Vollzugsbehörde prüft gemäss Art. 19 Abs. 1 JStG jährlich, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden kann. Sie hebt die Massnahme auf, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfaltet. Die in Art. 19 Abs. 1 JStG vorgesehene Möglichkeit, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben, wird grundsätzlich begrüsst. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben werden.