Hierfür besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein nachvollziehbarer Grund. Mit Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2016 ordnete dieses die Schutzmassnahme der Unterbringung gemäss Art. 15 JStG an. Deren Dauer war nicht auf den gestützt auf Art. 11 Abs. 1 JStG ausgesprochenen Freiheitsentzug beschränkt, sondern innerhalb des Rahmens von Art. 19 Abs. 2 JStG grundsätzlich unbeschränkt, solange die Schutzmassnahme sachlich geboten bzw. bis sie als aussichts- und zwecklos erschien (Art. 32 Abs. 3 JStG).