Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren insgesamt 270 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug; nämlich 156 Tage in Untersuchungshaft (vom 11. September 2015 bis 13. Februar 2016) und 114 Tage im vorzeitigen Strafantritt (vom 13. Februar 2016 bis 6. Juni 2016), bevor er schliesslich die Massnahme am 7. Juni 2016 im I.________ antreten konnte. Der mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 ausgesprochene Freiheitsentzug beträgt 24 Monate, d.h. 720 Tage und damit weit mehr als die erstandene Untersu-