431 StPO). Art. 431 Abs. 2 StPO erfasst den Fall der Überhaft, in welchem Untersu- chungs- und/oder Sicherheitshaft unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen angeordnet wurde und diese Haft länger dauerte als die tatsächlich ausgefällte Strafe (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 431 StPO). 4.3.3 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer war im Zusammenhang mit dem Jugendstrafverfahren insgesamt 270 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug;