4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die Dauer, um welche die anrechenbaren Freiheitsentzüge durch Untersuchungshaft, vorzeitigen Strafvollzug und Massnahmenvollzug zusammen (insg. 1'065 Tage) den ausgefällten Freiheitsentzug von 24 Monaten (720 Tage) übersteige, sei Überhaft und im Umfang von 345 Tagen zu entschädigen. Diese Auffassung geht fehl. 4.3.2 Die Jugendstrafprozessordnung enthält keine besonderen Regelungen zu rechtswidrig angewandten Zwangsmassnahmen und Überhaft, weshalb die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar sind (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 431 StPO).