Die geringfügige Differenz verglichen mit der Berechnung der Jugendanwaltschaft (1'041.5 Tage) sei vor allem damit zu begründen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der sehr niederschwelligen WG der C.________ von der Jugendanwaltschaft nicht berücksichtigt worden sei, weil damit keine Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit einhergegangen sei.