32 JStG). 4.2 Unbestritten ist, dass der neben der stationären Schutzmassnahme angeordnete Freiheitsentzug von 24 Monaten (720 Tage) bereits erstanden bzw. abgegolten und damit keine Reststrafe mehr zu vollziehen ist. Darüber hinaus bestreitet die Jugendanwaltschaft auch die vom Beschwerdeführer berechnete Anzahl Tage (1'065), welche an den Freiheitsentzug anzurechnen seien, nicht. Die geringfügige Differenz verglichen mit der Berechnung der Jugendanwaltschaft (1'041.5 Tage) sei vor allem damit zu begründen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der sehr niederschwelligen WG der C.______