Sie kann nach freiem Ermessen den Vollzug des ganzen oder auch nur eines Teils des Freiheitsentzuges anordnen oder aber ganz darauf verzichten. Abs. 3 sieht sodann vor, dass, analog der Regelung im Erwachsenenstrafrecht (Art. 57 Abs. 3 StGB), die mit der Unterbringung verbundene Freiheitsbeschränkung anzurechnen ist. Der Umfang dieser Anrechnung richtet sich nach dem Mass der erfolgten Beschränkung der persönlichen Freiheit (HUG/SCHLÄFLI/VALÄR, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Jugendstrafgesetz, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 32 JStG).