6 sistent ist, und die Unterbringung deshalb keinerlei erzieherische oder therapeutische Wirkung zeigt, hat gemäss Art. 32 Abs. 3 JStG die urteilende Behörde (namentlich unter Berücksichtigung der Dauer des Freiheitsentzuges und der vollzogenen Unterbringung sowie nach Einschätzung der Legalprognose) drei verschiedene Möglichkeiten: Sie kann nach freiem Ermessen den Vollzug des ganzen oder auch nur eines Teils des Freiheitsentzuges anordnen oder aber ganz darauf verzichten.