Dabei ging der Vollzug der Schutzmassnahme dem Freiheitsentzug voraus (Art. 32 Abs. 1 JStG) und ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen (Art. 32 Abs. 3 JStG). Wird die Unterbringung aus einem andern Grunde aufgehoben, z.B. weil der Jugendliche für sie nicht zugänglich, sozusagen massnahmere-