4. 4.1 In Anwendung von Art. 11 Abs. 1 JStG hatte das Jugendgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Mai 2016 sowohl eine Strafe – Freiheitsentzug von 11 Monaten, wovon 9 Monate unbedingt zu vollziehen sind – als auch eine Schutzmassnahme – Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG – angeordnet. Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 6. Juli 2017 die Rechtskraft der angeordneten Schutzmassnahme der Unterbringung fest und verurteilte den Beschwerdeführer zu einem Freiheitsentzug von 24 Monaten. Dabei ging der Vollzug der Schutzmassnahme dem Freiheitsentzug voraus (Art.