Es seien keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, Arrest und Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln. Selbst wenn vorliegend der Arrest und die Sicherungshaft als Untersuchungshaft angesehen würden und eine Anrechnung an die Tage erfolgen würde, welche der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug verbracht habe, würde dadurch die Dauer des ausgefällten Freiheitsentzugs nach wie vor nicht überstiegen. Es läge folglich auch in diesem Fall keine Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO vor.