Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Arrest und Sicherungshaft habe indessen ausnahmslos der Sicherstellung des Massnahmenvollzugs und damit indirekt auch der erzieherischen Betreuung des Beschwerdeführers gedient. Es seien keine Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, Arrest und Sicherungshaft als Untersuchungshaft zu behandeln.