89 Abs. 1 und Art. 90 Abs. 1 EG ZSJ handle es sich um disziplinarische Massnahmen, die im Jugendstrafprozess vorgesehen seien und die der Sicherstellung des jugendrechtlichen Massnahmenvollzugs dienen würden. Der Beschwerdeführer habe mit seinem renitenten Verhalten mehrfach dafür gesorgt, dass der Massnahmenvollzug einzig mittels Arrest oder Sicherungshaft habe sichergestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Arrest und Sicherungshaft habe indessen ausnahmslos der Sicherstellung des Massnahmenvollzugs und damit indirekt auch der erzieherischen Betreuung des Beschwerdeführers gedient.