Würden also die erwachsenenstrafrechtlichen Bestimmungen analog auf das Jugendstrafverfahren angewendet, würde dessen Grundgedanke ad absurdum geführt und es könne folglich nicht von einer unrechtmässigen Ungleichbehandlung gesprochen werden. Nach diesen Ausführungen könnten die anrechenbaren Tage, welche der Beschwerdeführer in sozialpädagogischen Einrichtungen verbracht habe, nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB fallen. Es liege folglich auch keine entschädigungspflichtige Überhaft nach Art. 431 Abs. 2 StPO vor. Beim Arrest und der Sicherungshaft gemäss Art. 89 Abs. 1 und Art.