Dass bei Fehlen einer «Reststrafe» – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ein entschädigungspflichtiger Fall entstehen solle, liesse sich mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts nicht vereinbaren. Würden also die erwachsenenstrafrechtlichen Bestimmungen analog auf das Jugendstrafverfahren angewendet, würde dessen Grundgedanke ad absurdum geführt und es könne folglich nicht von einer unrechtmässigen Ungleichbehandlung gesprochen werden.