Erreiche oder überschreite die anrechenbare Dauer der Unterbringung die Dauer der zusätzlich ausgefällten Strafe, so gelte diese als abgegolten und werde deshalb einfach nicht mehr vollzogen. Dass bei Fehlen einer «Reststrafe» – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – ein entschädigungspflichtiger Fall entstehen solle, liesse sich mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts nicht vereinbaren.