5 werden, würde – der Argumentation des Beschwerdeführers folgend – de facto praktisch der erste Tag der Unterbringung als Überhaft gelten, welcher entschädigt werden müsste. Erreiche oder überschreite die anrechenbare Dauer der Unterbringung die Dauer der zusätzlich ausgefällten Strafe, so gelte diese als abgegolten und werde deshalb einfach nicht mehr vollzogen.