57 StGB im Jugendstrafrecht aus. Bei näherer Betrachtung sei dabei keinesfalls von einer Gesetzeslücke auszugehen. Insbesondere würden sich Jugend- und Erwachsenenstrafrecht bewusst und vom Gesetzgeber gewollt in der Regelung des Vollzugs und im Sanktionenbereich unterscheiden. Wie in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, würden die Erziehungsstrafen im Jugendstrafrecht vergleichsweise moderat ausfallen. Das Strafmaximum bei unter 15-Jährigen betrage demnach lediglich 10 Strafeinheiten. Müsste in einem solchen Fall eine langjährige Platzierung wegen «anderen Gründen» aufgehoben