Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzustufen sei. Überdies zeige der Antrag auf Prüfung einer zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahme der Jugendanwaltschaft vom 11. November 2020 an die KESB Oberland West, dass zum angezeigten Zeitpunkt entsprechende Abklärungen getätigt worden seien. Weiter schliesse Art. 1 Abs. 2 JStG die Anwendung sowohl von Art. 62c als auch von Art. 57 StGB im Jugendstrafrecht aus.