Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten. Ernsthafte Gründe, die zu einem früheren Zeitpunkt für eine vorzeitige Beendigung der Massnahme gesprochen hätten, seien im konkreten Fall nicht ersichtlich und würden auch nicht vorgebracht. Dass Jugendliche und junge Erwachsene während eines Massnahmenvollzugs in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden, sei der Massnahme inhärent und könne nicht per se dazu führen, dass ein Zurückbehalten im Massnahmenvollzug als widerrechtlich einzustufen sei.