Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten würden. Ziel müsse dabei sein, den vorgezeichneten Weg eines Jugendlichen in eine kriminelle Karriere zu unterbrechen. Im vorliegenden Verfahren habe sich die Jugendanwaltschaft an sämtliche vorgenannten Bestimmungen und Grundsätze gehalten.