19 Abs. 2 JStG nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres enden. Art. 19 Abs. 1 JStG sehe die Möglichkeit vor, eine Schutzmassnahme wegen Wirkungslosigkeit aufzuheben. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass die Schutzmassnahmen vorschnell aufgegeben würden. Eine Qualität des Jugendstrafrechts müsse es bleiben, dass die Vollzugsbehörden mit Beharrlichkeit und Geduld mit Jugendlichen arbeiten würden, dass sie die ins Auge gefassten Lösungen selbst in Frage stellen würden, dass sie – was das Jugendstrafgesetz ermöglicht – kreative und unkonventionelle Wege beschreiten würden.