Grundsätzlich sei daher zusätzlich zu einer Schutzmassnahme noch eine Strafe anzuordnen. Der Vollzug der Schutzmassnahme gehe jedoch dem Strafvollzug vor. Zudem stelle Art. 19 JStG sicher, dass eine jährliche Überprüfung festhalte, ob und wann die Massnahme aufgehoben werden könne. Sie werde dann aufgehoben, wenn ihr Zweck erreicht sei oder feststehe, dass sie keine erzieherische oder therapeutische Wirkung mehr entfalte. Die Massnahmen würden gemäss Art. 19 Abs. 2 JStG nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit, sondern spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres enden.