431 StPO nicht korrekt angewendet. 3.2 Die Leitung der Jugendanwaltschaft erwidert in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2022, dass die Zeit, die der Beschwerdeführer in verschiedenen sozialpädagogischen Einrichtungen verbracht habe und diese die Dauer des zusätzlich zur stationären Schutzmassnahme angeordneten Freiheitsentzugs überschritten habe, nicht als Überhaft qualifiziert werden könne. Das Massnahmenrecht in Jugendstrafrecht unterscheide sich bewusst von den Massnahmenbestimmungen im Erwachsenenstrafrecht. Grundsätzlich sei daher zusätzlich zu einer Schutzmassnahme noch eine Strafe anzuordnen.