4 Zusammengefasst lasse sich festhalten, dass der Beschwerdeführer sich im Verhältnis zur ausgesprochenen Sanktion ausserordentlich lange im Freiheitsentzug befunden habe. Der Beschwerdeführer habe deshalb einen Anspruch auf Entschädigung aus Überhaft. Die Jugendanwaltschaft habe bei der Beurteilung dieser Frage Art. 431 StPO nicht korrekt angewendet.