Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an der «Dienstleistung» der Jugendanwaltschaft interessiert sei. Der Verbleib in der jugendrechtlichen Massnahme habe ihn auch nicht daran gehindert, weiter zu delinquieren und erwachsenenstrafrechtlich verurteilt zu werden. Der Beschwerdeführer habe die Massnahme nie antreten wollen. Er habe abermals Gesuche um Aufhebung der Massnahme gestellt. Schliesslich sei der erstandene Freiheitsentzug des Beschwerdeführers im Verhältnis zur ausgesprochenen Freiheitsstrafe wesentlich länger ausgefallen, nämlich fast um ein Jahr.