ZSJ nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft fallen würden. Aus Sicht des Beschwerdeführers, welcher unmittelbar vom Arrest und der Sicherungshaft betroffen gewesen sei, sei kein Grund ersichtlich, weshalb diese Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit anders behandelt werden sollte, als diejenige im Rahmen der klassischen Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer habe deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht an der «Dienstleistung» der Jugendanwaltschaft interessiert sei.