32 jedoch keine Antwort auf die Frage, was in dem Fall sei, wenn der mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentzug höher ausfalle als der vollziehbare Freiheitsentzug. Es handle sich hierbei somit um eine echte Gesetzeslücke, die durch das Gericht zu schliessen sei. Demgegenüber finde Art. 431 StPO auch im Jugendstrafrecht Anwendung. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation, wonach der Arrest und die Sicherungshaft gemäss Art. 89 und 90 EG ZSJ nicht unter den Begriff der Untersuchungshaft fallen würden.