Bevor mit dem Vollzug der angeordneten Unterbringung begonnen worden sei, habe sich der Beschwerdeführer bereits 270 Tage in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug befunden. Der Jugendanwaltschaft sei insofern zuzustimmen, als dass Art. 62c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) keine direkte Anwendung finde. Das Jugendstrafgesetz enthalte in Art. 32 jedoch keine Antwort auf die Frage, was in dem Fall sei, wenn der mit der Unterbringung verbundene Freiheitsentzug höher ausfalle als der vollziehbare Freiheitsentzug.