Umstritten sei jedoch, ob es sich bei der Differenz zwischen der ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe und der effektiv erstandenen Anzahl Tage im Freiheitsentzug um eine entschädigungswürdige Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO handle. Im Gegensatz zum Verfahren BK 20 502, in welchem ein ähnlicher Sachverhalt wie der vorliegende beurteilt worden sei, gehe es im vorliegenden Fall nicht um einen Freiheitsentzug, welcher im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme im Sinne von Art. 5 JStG erstanden worden sei.