3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm insgesamt 1'065 Tage erstandener Freiheitsbeschränkung anzurechnen seien, was von der Jugendanwaltschaft nicht bestritten werde. Der unbedingte Freiheitsentzug von 720 Tagen sei damit klarerweise nicht mehr zu vollziehen. Umstritten sei jedoch, ob es sich bei der Differenz zwischen der ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe und der effektiv erstandenen Anzahl Tage im Freiheitsentzug um eine entschädigungswürdige Überhaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO handle.