2. Der Nachentscheid vom 1. März 2021 erging in einem Verfahren auf Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Die Beschwerdekammer hiess die gegen den Nachentscheid der Jugendanwaltschaft vom 1. März 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut. Sie hob Ziffer 3 des Nachentscheids auf bzw. wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Jugendanwaltschaft zurück.